Datenschutz: Empfehlung für Institutionen im Gesundheitswesen

«Information und Datenschutz in der Aktivierung»

Der Berufsverband der Aktivierungsfachpersonen SVAT hat sich mit dem neuen nationalen Datenschutzgesetz und den verschiedenen kantonalen Gesetzen auseinandergesetzt.

Das Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die entsprechenden kantonalen Gesetze enthalten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dem SVAT ist es wichtig, dass dieses Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Dies bedeutet, dass Personendaten nur so weit offengelegt werden dürfen, als sie für die Aufgabenerfüllung nötig sind. Um eine hohe Qualität der Arbeit der Aktivierungsfachpersonen und die Sicherheit der Klienten zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass Aktivierungsfachpersonen Zugang zu bestimmten Personendaten erhalten wie Personalien, Biographie, Diagnosen, Medikamentenliste und Pflegeberichte. Nur mit Zugang zu diesen Daten kann die Qualität unserer Arbeit sichergestellt werden. Darum ist eine zu restriktive Auslegung des Datenzugangs nicht zielführend und schränkt die Funktionsfähigkeit der Aktivierungsfachpersonen ein und mindert die Sicherheit der Klienten.

Der SVAT empfiehlt den Institutionen im Gesundheitswesen aus diesen Gründen, ihren Aktivierungsfachpersonen den Zugang zu den oben genannten Personendaten weiterhin zu ermöglichen.

Im Weiteren wird auf das Informationsblatt “Datenschutz” zur Umsetzung des neuen Datenschutzgesetzes per 1. September 2023 verwiesen.